Finanzierung der Hilfsmittel
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind im V. Buch des Sozialgesetzes geregelt; darunter fallen auch Produkte zur Behandlung und Kompensation von Inkontinenz. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in § 33 SGB V geregelt. Um ein Hilfsmittel ärztlich verordnen zu können, muss es im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkasse gelistet sein (§ 139 SGB V). Inkontinenzhilfsmitte sind in den Produktgruppen 15 (Inkontinenzhilfen) und 33 (Toilettenhilfen) geführt. Sie sind verordnungsfähig im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit oder zur Vorbeugung oder zum Ausgleich einer Behinderung – und sie gehen nicht in das ärztliche Verordnungsbudget ein.
Damit die Kosten für eine sachgemäße Inkontinenzversorgung von der Krankenkasse übernommen wird, muss eines der folgenden Merkmale vorliegen und der Arzt ein Rezept mit einem entsprechenden Indikationsvermerk ausstellt:
- Fallgruppe 1: das Hilfsmittel ermöglicht den Betroffenen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
- Fallgruppe 2: die Verordnung steht in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit (zum Beispiel Dekubitus)
- Fallgruppe 3: die Verordnung dient der Prävention von Erkrankungen im Zusammenhang mit schweren Funktionsstörungen. (In diesem Fall wird auf dem Rezept Nummer 7 angekreuzt.)
Die Regelung gilt sowohl für Pflegebedürftige, die zuhause versorgt werden als auch in einer stationären Einrichtung.